Die Satzung der Gipfelstürmer Ersingen

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Gipfelstürmer Ersingen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 89155 Erbach-Ersingen
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen werden.
Er führt nach seiner Eintragung den Namen Gipfelstürmer Ersingen e.V.
§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein bezweckt die Förderung seiner Mitglieder durch den Ski- und Wandersport. Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich, unmittelbar, gemeinnützig und selbstlos.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.
§ 3 Mitgliedschaft

Die aktiven Mitglieder des Vereins bestehen aus Erwachsenen (ab 18 Jahre), aus Jugendlichen (bis 18 Jahre) und aus Kinder (bis 14 Jahre). Außerdem hat der Verein inaktive Mitglieder (ab 18 Jahre) und Ehrenmitglieder.
Für Kinder und Jugendliche ist der Aufnahmeantrag durch die Eltern oder den sonstigen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ihr Aufnahmeantrag für das Kind bzw. den Jugendlichen beinhaltet gleichzeitig die allgemeine Ermächtigung, daß dieses Vereinsmitglied im Rahmen der Satzung des Vereins an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen und ferner Funktionen übernehmen kann. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und auszuführen.
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnliche Leistungen durch den Vorstand ernannt werden. Der Beschluß muß einstimmig erfolgen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nach einem mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag.
Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grundes innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrages mitgeteilt werden.
Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 4 Austritt

Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Kündigungsfrist für diesen Austritt beträgt vier Wochen zum 31.12. eines jeden Jahres.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes gegen den Verein und auch die Vereinsstrafgewalt.
Schwebende Verfahren können noch durchgeführt werden.
§ 5 Mitgliederbeiträge / Geschäftsjahr

Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Beitrages mit einfacher Mehrheit fest.
Der Beitrag kann nicht rückwirkend erhöht werden.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu leisten.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Sie können wählen und gewählt werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder

Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören:

a) Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge
b) Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnungen des Vereins.
c) Beachtung der Anordnung des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Führung und Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) des Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Gesamtvorstand hat folgende Mitglieder:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
e) ein Beisitzer
Der Verein wird dem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch z w e i Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähige Personen sein.
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, und zwar mit einer Tagesordnung. Er leitet die Sitzung. Wenn er verhindert ist, vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm in die Tagesordnung aufgenommen werden. Solche Vorschläge können auch noch am Anfang der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung von den Mitgliedern des Vorstandes eingebracht werden. Zu dieser Sitzung soll der Vorsitzende eine Woche vorher einladen. Außergewöhnliche Sitzungen können kurzfristig anberaumt werden, wenn dies unerläßlich ist.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von insgesamt DM 500,- jährlich, der im übrigen vom Vorstand festzusetzen ist, ganz oder teilweise frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich mitzuteilen. Die Ausgabe ist überzeugend zu begründen.
Zur Zuständigkeit gehören insbesondere:
a) Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlung.
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
c) Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder
d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
e) Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
f) Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins
g) Kassenführung
Der Vorstand ist auf Antrag eines seiner Mitglieder einzuberufen.Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den 1. und 2. Vorsitzenden 10 Tage vor der Tagung unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mindestens folgende Punkte zum Gegenstand der Tagesordnung hat:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder,
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
d) nach der Vereinsgründung die Wahl des Vorstandes nach Ablauf von zwei Jahren, danach in jedem zweiten Jahr (die Wahl des Vorstandes)
e) die Wahl von zwei Kassenprüfer in jedem Jahr.
Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefaßten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden und wenn er verhindert ist, von seinem Vertreter geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.
§ 10 Amtsdauer und Arbeitsweise

Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren nach der Vereinsgründung, danach alle zwei Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt.
Die offene Abstimmung ist zulässig, wenn nur ein Kandidat zur Wahl ansteht und sich zwei Drittel der Anwesenden für eine offene Wahl aussprechen.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der og. zwei Jahren (nach der Vereinsgründung) bzw. danach vor der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft.
Eine Abberufung kann durch die Mitgliederversammlung vor allem erfolgen, wenn das Vorstandsmitglied seine Pflichten grob verletzt oder offenbar zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet unabhängig von der Wahlperiode erst, wenn ein anderes Mitglied für ihn gewählt wurde und der Betreffende das Amt angenommen hat.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beantragt.
Der Antrag muß schriftlich begründet werden.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12 Führung und Verwaltung des Vereins

Der 1. Vorsitzende bestimmt die Leitlinien und die Schwerpunkte der Arbeit des Vorstandes. Er repräsentiert den Verein nach außen und innen. Er ist für die vollständige Information aller Vorstandsmitglieder und für eine harmonische Zusammenarbeit verantwortlich.
Die übrigen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihr Sachgebiet unter Beachtung der Leitlinien und Schwerpunkte und in harmonischer Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern selbstständig.
Alle Vorstandsmitglieder haben sich den Aufgaben zu widmen, die in ihrem Sachgebiet gewohnheitsrechtlich verbunden sind und die ihnen in Zukunft aus der Praxis erwachsen.
Kann jemand seine Tätigkeit nicht ausüben, so übernimmt sein Vertreter seine Funktionen und seine Rechte.
Wenn in der Satzung für ihn kein Vertreter bestellt ist, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten wird, so lange er sein Amt nicht ausüben kann.
Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer abgezeichnet.
Der Schriftführer erledigt die laufenden Routine-Korrespondenz unter Information und Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. In der Vorstandssitzung und in den Versammlungen führt er die Protokolle.
Im übrigen ist der Vorstand berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Satzung durch Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Rechtsordnung, Ehrungsordnung) zu ergänzen.
Die Ordnungen müssen sich im Rahmen der Satzung bewegen. Soweit sie gegen die Satzung verstoßen, sind sie unwirksam. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, soweit erforderlich, eine Ordnung für die Durchführung des Sportbetriebes und der sportlichen Wettkämpfe zu verabschieden.
§ 13 Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Ein Kassenprüfer kann mehrmals wiedergewählt werden.
Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überprüfen.
Sie legen der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht über ihre Prüfung vor, den sie gegebenenfalls in der Versammlung kurz erläutern. Sie beantragen die Entlastung des Kassierers oder schlagen vor, ihn nicht zu entlasten.
§ 14 Satzungsänderung

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Sie muß den Antrag auf Auflösung mit einer kurzen Begründung enthalten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung.
Wenn einzelne Mitglieder während des Bestehens des Vereins ausscheiden, so haben sie keinen Auseinandersetzungsanspruch gegen den Verein.